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   BVerwG, 21.04.1998 - 1 B 43.98   

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https://dejure.org/1998,8288
BVerwG, 21.04.1998 - 1 B 43.98 (https://dejure.org/1998,8288)
BVerwG, Entscheidung vom 21.04.1998 - 1 B 43.98 (https://dejure.org/1998,8288)
BVerwG, Entscheidung vom 21. April 1998 - 1 B 43.98 (https://dejure.org/1998,8288)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer Genehmigung für das Betreiben einer "Peep-Show" wegen Sittenwidrigkeit der Erlaubnis

  • saarheim.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 33a Abs. 2 Nr. 2
    Gewerberecht - Sittenwidrigkeit der Erlaubnis zur Veranstaltung einer Peep-Show

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Auszug aus BVerwG, 21.04.1998 - 1 B 43.98
    Denn ein sozialethisches Unwerturteil ist nicht von der Örtlichkeit abhängig, in der die Veranstaltung durchgeführt wird (Urteil vom 30. Januar 1990 - BVerwG 1 C 26.87 - BVerwGE 84, 314).
  • VGH Bayern, 29.04.2002 - 22 B 01.3183

    Erweiterung einer bestehenden Gaststättenerlaubnis zum Zweck der Eröffnung eines

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  • OVG Saarland, 26.05.2000 - 3 Q 84/99

    Bescheinigung über Befreiung von Umsatzsteuer; Förderungsfähigkeit einer

    Urteil des 8. Senats des OVG des Saarlandes vom 08.12.1997 - 8 R 24/95 -, Seite 14 des amtlichen Umdrucks, sowie bestätigend BVerwG, Beschluß vom 21.04.1998 - BVerwG 1 B 43.98 -, Seite 5 des amtlichen Umdrucks; die Entscheidungen betreffen mit einer Peep-Show nicht wie vorliegend die rechtliche Ebene der Subventionierung, sondern die des Verbots, befassen sich aber in tatsächlicher Hinsicht mit dem entscheidenden Gepräge einer erotischen Veranstaltung dort unter Abgrenzung von Striptease-Vorführungen gegenüber weitergehenden Peep-Show-Veranstaltungen (Seite 13 des Urteils des 8. Senats).

    zum letzteren BVerwG, Beschluß vom 21.04.1998 - BVerwG 1 B 43.98 -, Seite 5 des amtl.

  • VG Karlsruhe, 12.09.2013 - 3 K 496/12

    Gewerberechtliche Erlaubnis zur Durchführung einer Erotikmesse unter Auflagen

    Maßgeblich ist die vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich weder lautstark äußern, noch mit der Forderung einhergehen muss, die dem sozialethischen Unwerturteil unterliegenden Erscheinungen niemals und nirgends zu dulden; sie kann vielmehr Gründe haben, dieses Geschehen gleichwohl in bestimmten Grenzen hinzunehmen; auch ist das sozialethische Unwerturteil nicht von der Örtlichkeit abhängig, in der die Veranstaltung durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, Urt. v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 -, Urt. v. 30.01.1990 - 1 C 26/87 - sowie Beschl. v. 21.04.1998 - 1 B 43/98 -, jew. juris).
  • VG Ansbach, 08.01.2015 - AN 4 S 14.01979

    Verstoß gegen die guten Sitten durch die Veranstaltung von Live-Sex-Shows

    Denn ein sozialethisches Unwerturteil ist nicht von der Örtlichkeit abhängig, in der die Veranstaltung durchgeführt wird (BVerwG, B.v. 21.4.1998 - 1 B 43/98 - GewArch 1998, 419).
  • VG Hamburg, 04.10.2000 - 12 VG 2246/98
    (vgl. zur Bestimmung des Begriffes "gute Sitten" durch BVerwG v. 21.04.1998 - 1 B 43/98 - GewArch 1998, S. 419 f.: Der Begriff der guten Sitten ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt. Mit ihm verweist das Gesetz auf die dem geschichtlichen Wandel unterworfenen sozialethischen Wertvorstellungen, die in der Rechtsgemeinschaft als Ordnungsvoraussetzung anerkannt sind.) Insoweit besteht Einigkeit, daß derlei wertausfüllungsbedürftige Klauseln ihrerseits wieder ihren Wertgehalt nicht zuletzt aus den Grundrechten der Verfassung beziehen (Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 2 Abs. 1, Rn. 16 m.w.N.).
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